Der Beschwerdeführer als Erstatter einer aufsichtsrechtlichen Anzeige sei bezüglich Akteneinsicht nicht anders gestellt als jede Person, die nach dem Öffentlichkeitsprinzip um Einsicht in amtliche Akten ersuche. Da ihm in Anwendung des IG kein Recht auf Einsicht in die Akten über die aufsichtsrechtlichen Abklärungen in der Gesundheitseinrichtung A.__ zustehe, sei sein Gesuch vom 12. September 2019 abzuweisen.