Sodann stelle das auch für die Kantone wegweisende Datenschutzgesetz des Bundes administrative Verfolgungen und Massnahmen den strafrechtlichen gleich und zähle sie zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 3 Bst. b Ziff. 4 DSG18). Die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten erfordere stets die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person (Art. 28 IG).