Art. 27 Abs. 1 IG nenne den weitergehenden Schutz von Personendaten in der besonderen Gesetzgebung. Damit räume es dem KDSG zwar keinen grundsätzlichen Vorrang vor dem IG ein, verdeutliche aber, dass Personendaten in verschiedensten Konstellationen eines besonderen Schutzes bedürften (vgl. dazu Art. 13 f. IV17). Sodann stelle das auch für die Kantone wegweisende Datenschutzgesetz des Bundes administrative Verfolgungen und Massnahmen den strafrechtlichen gleich und zähle sie zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 3 Bst.