Ansonsten könnte nach Verfahrensabschluss jedermann in jedermanns Verfahrensakten Einsicht nehmen, was aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes nicht denkbar sei. Der Persönlichkeitsschutz sei folglich auch bei abgeschlossenen Verwaltungsverfahren ein das Öffentlichkeitsprinzip überwiegendes privates Interesse im Sinne von Art. 29 Abs. 2 IG (nicht abschliessende gesetzliche Aufzählung).