handle. Diese würden nicht nur Informationen über die «Tätigkeit der Behörden» (vgl. Art. 1 IG) beinhalten und seien deshalb nur in Ausnahmefällen dem Öffentlichkeitsprinzip unterstellt. Das gelte sowohl hinsichtlich laufender als auch abgeschlossener Verfahren, denn es sei nicht Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips, das Verfahrensrecht zu übersteuern, welches das Recht auf Akteneinsicht den Parteien vorbehalte. Ansonsten könnte nach Verfahrensabschluss jedermann in jedermanns Verfahrensakten Einsicht nehmen, was aus Sicht des Persönlichkeitsschutzes nicht denkbar sei.