Über abgeschlossene Verfahren werde nur bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes informiert. Das IG regle die Veröffentlichung in besonderen, gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 24 Abs. 1 IG). So werde über Entscheide von Amtes wegen informiert, wenn an der Information ein öffentliches Interesse bestehe (Bst. a), wenn die Entscheide für die Rechtsfortbildung von Bedeutung seien (Bst. b) oder wenn die Information wissenschaftlichen Zwecken diene (Bst. c). Die gesetzliche Aufzählung von Art. 24 IG sei abschliessend. Veröffentlicht werde nach dem Gesetzeswortlaut lediglich der Entscheid, nicht aber die Vorakten. Vorliegend sei keine der gesetzlichen Fallkonstellationen gegeben.