b KDSG habe die Gesundheitseinrichtung A.__ ausdrücklich verweigert. Unter diesen Umständen sei die Datenweitergabe ausgeschlossen. Zu prüfen bleibe, ob dem Beschwerdeführer in Anwendung des IG Einsicht in die aufsichtsrechtlichen Abklärungen bzw. (bei Durchführung eines formellen Verfahrens) in die Verfahrensakten zu gewähren sei. Nach Art. 27 Abs. 1 IG habe jede Person ein Recht auf Einsicht im amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenständen. Als das Öffentlichkeitsprinzip überwiegendes privates Interesse nenne Art. 29 Abs. 2 Bst. b IG den Persönlichkeitsschutz in nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren.