KDSG würden Personendaten privaten Personen bekanntgegeben, wenn die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt sei (Bst. a), oder wenn die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt habe oder es in ihrem Interesse liege (Bst. b). Der gesetzliche Auftrag zur Aufsichtstätigkeit der Vorinstanz über Leistungserbringer enthalte weder eine Ermächtigung oder Verpflichtung zur Datenweitergabe an Dritte noch lasse sich eine solche aus den massgebenden Bestimmungen ableiten (Art. 118 ff. SpVG16). Eine Einwilligung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. b KDSG habe die Gesundheitseinrichtung A.__ ausdrücklich verweigert.