Das kantonale Datenschutzgesetz bezwecke den Schutz von Personendaten vor missbräuchlicher Bearbeitung durch Behörden (Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 KDSG). Gemäss Art. 11 Abs. 1 KDSG würden Personendaten privaten Personen bekanntgegeben, wenn die verantwortliche Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt sei (Bst. a), oder wenn die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt habe oder es in ihrem Interesse liege (Bst. b).