Als Folge der aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 30. Juli 2019 habe sie bei der Gesundheitseinrichtung A.__ aufsichtsrechtliche Abklärungen hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Ermittlung des Bilirubinwerts vorgenommen. Die Vorinstanz habe Personendaten erhoben, indem sie Informationen über die Gesundheitseinrichtung A.__ als bestimmbare juristische Person eingeholt habe. Besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 KDSG15 seien indessen keine erhoben worden.