3.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung vom 16. Januar 2020 dahingehend, die aufsichtsrechtliche Anzeige sei ein formloser Rechtsbehelf, der keinen Behandlungs- oder Erledigungsanspruch vermittle. Ob eine Behörde auf Anzeige hin Abklärungen vornehme oder ein Verfahren eröffne, liege in ihrem Ermessen. Wer anzeige, habe vorbehältlich anderer Vorschrift keine Parteirechte, könne 13 Vgl. Vollmacht vom 3./10. Februar 2020, Beschwerdebeilage 1 14 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. und Art. 25 N. 16