2.2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2020. Darin wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten des aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen die Gesundheitseinrichtung A.__ abgewiesen. Streitgegenstand und zu prüfen ist damit die Rechtmässigkeit der Verweigerung der Akteneinsicht. 3. Argumentation