9. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Er beantragt was folgt: 1. Die Verfügung 2019.GEF.1250 des SPAs vom 16. Januar 2020 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akten des Aufsichtsverfahrens gegen die Gesundheitseinrichtung A.__ zu gewähren. 3. Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie des vorliegenden Verfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen. 4. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteikostenentschädigung zzgl. Auslagen und MwSt. zu bezahlen.