2. Das SPA bestätigte dem Beschwerdeführer gleichentags den Eingang seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige und wies ihn darauf hin, dass im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens keine symbolische oder materielle Wiedergutmachung möglich sei. Auch könnten dem Beschwerdeführer die eingeforderten Abklärungen mangels Parteirechten nicht zur Kenntnis gebracht werden.2 3. Mit E-Mail vom 12. September 2019 teilte das SPA dem Beschwerdeführer mit, dass die aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Gesundheitseinrichtung A.__ durch das SPA erledigt werden konnte.3