3. Auf den Antrag auf erneute Akteneinsicht wird nicht eingetreten. 4. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1‘500.00, werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 5. Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin nach Rechtskraft dieses Entscheides unter solidarischer Haftbarkeit Parteikosten in der Höhe von CHF 6'206.60 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. IV. Eröffnung