9.3 Art. 106 VRPG bestimmt, dass Streitgenossinnen und -genossen für ihnen gemeinsam auferlegte Kosten solidarisch haften. Der in Art. 106 VRPG verwendete Begriff der Kosten erfasst sowohl Verfahrens- als auch Parteikosten.142 Somit tragen vorliegend die Beschwerdeführerinnen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten unter Solidarhaft zu gleichen Teilen.