Die Schwierigkeit des vorliegenden Prozesses wie auch der gebotene Aufwand sind als durchschnittlich zu werten. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint daher ein Parteikostenersatz von insgesamt CHF 6‘206.60 (Honorar: CHF 6’000.00 zuzüglich von Auslagen: CHF 206.60) als angemessen. Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin den Parteikostenersatz nach Rechtskraft dieses Entscheides zu entschädigen.