Vorliegend unterliegen die Beschwerdeführerinnen vollumfänglich. Aus diesem Grund sind ihnen die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1'500.00 (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GebV), aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).