Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 28. Dezember 2020 (Rechtsbegehren Ziff. 3) um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie der einstweiligen Unterbindung von Vollzugsvorkehrungen ist daher als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). 9. Kosten 9.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und