8.3. Sowohl die aufschiebende Wirkung als auch die vorsorgliche Massnahme (Verbot des Vertragsschlusses) regeln als Formen des einstweiligen Rechtsschutzes nur den vorläufigen Zustand während der Rechtshängigkeit des Verfahrens. Sie können daher nur für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens angeordnet werden. Da vorliegend ein das Beschwerdeverfahren abschliessender Entscheid in der Sache ergeht, sind sowohl das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme als auch die Frage der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 28. Dezember 2020 (Rechtsbegehren Ziff.