Vergabestelle mit der Zuschlagsempfängerin.131 Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Dezember 2020 hat das Rechtsamt festgehalten, dass bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin von Gesetzes wegen nicht abgeschlossen werden dürfe (vgl. Dispositiv-Ziffer 3 sowie Art. 14 Abs. 1 IVÖB i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Bst. c ÖBV).