Der Beschwerdeinstanz steht hinsichtlich der vorliegend hauptsächlich zu prüfenden Frage – Rechtmässigkeit des fehlenden Ausschlusses der Beschwerdegegnerin – die volle Kognition zu.128 Eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerinnen wäre somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden. 7. Wiederholtes Gesuch um Akteneinsicht in Evaluationsbericht 7.1. Mit Replik vom 25. Januar 2021 haben die Beschwerdeführerinnen die Beschwerdeinstanz um ergänzende Akteneinsicht ersucht. Sie verlangten Einsicht in die Evaluationsberichte, und zwar