Zudem hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren in der Beschwerdevernehmlassung und der Duplik mehrfach eingehend zu den Gründen des Zuschlags geäussert. Den Beschwerdeführerinnen wurde Akteneinsicht gewährt und sie haben jeweils Gelegenheit erhalten, zu den Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin wie auch der gewährten Akteneinsicht umfassend Stellung zu nehmen, was sie auch getan haben. Der Beschwerdeinstanz steht hinsichtlich der vorliegend hauptsächlich zu prüfenden Frage – Rechtmässigkeit des fehlenden Ausschlusses der Beschwerdegegnerin – die volle Kognition zu.128