6.3. Die vorliegend angefochtene Zuschlagsverfügung vom 17. Dezember 2020 enthält zusammen mit dem Begleitschreiben vom 17. Dezember 2020 zwar lediglich eine rudimentäre, kurze und stichwortartige Begründung der Zuschlagserteilung an die Zuschlagsempfängerin, jedoch hat gemäss unwidersprochenen Angaben der Vorinstanz am 23. Dezember 2020 ein Debriefing mit eingehender mündlicher Begründung der Zuschlagsverfügung stattgefunden, was gegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs spricht. Zudem hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren in der Beschwerdevernehmlassung und der Duplik mehrfach eingehend zu den Gründen des Zuschlags geäussert.