Für die Betroffenen darf daraus kein Nachteil resultieren.126 In den Kantonen werden unterschiedliche Anforderungen an die Begründung von Vergabeverfügungen im Allgemeinen und an die Begründung des Zuschlags im Speziellen gestellt. Nach Art. 13 Bst. h IVöB haben die kantonalen Ausführungsbestimmungen die (Mitteilung und) kurze Begründung des Zuschlages zu gewährleisten.127