Die Vorinstanz erwidert, im kantonal bernischen Vergabeverfahren sei es zulässig und üblich, die Zuschlagsverfügung nur kurz zu begründen. Die kurze Begründung der Verfügung könne schriftlich oder mündlich auf Antrag der Anbieterin im nachfolgenden Debriefing oder durch eine eingehendere Begründung im Beschwerdeverfahren ergänzt werden. Ein solches mündliches Debriefing habe 23. Dezember 2020 zwischen der Vergabestelle und der Beschwerdeführerin stattgefunden, wie auch die Beschwerdeführerinnen bestätigen würden.