Stütze sich die Vergabestelle auf ein Bewertungsschema, so habe sie dieses sämtlichen Verfahrensbeteiligten zusammen mit dem Zuschlag zu eröffnen. Aus der Bewertung müsse sich schlüssig ergeben, aus welchen Gründen die nicht berücksichtigte Anbieterin bei einzelnen Kriterien schlechter abgeschnitten habe als der Zuschlagsempfänger. Ebenso sei die Prüfung der Eignungskriterien nachvollziehbar und transparent zu machen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Angesichts der mangelhaften Begründung der angefochtenen Verfügung sowie der weitestgehend verweigerten Akteneinsicht sei es nicht möglich, die Plausibilität und damit die Rechtmässigkeit der Bewertung der anderen Anbieter abschlies-