6.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts dürfe nicht dazu führen, dass es faktisch verunmöglicht werde, einen Zuschlag mangels relevanter Informationen sachgerecht anzufechten. Die Vergabestelle müsse den Zuschlag mit einer ausreichenden Begründung versehen, aus der nachvollziehbar hervorgehe, weshalb die von ihr berücksichtigte Unternehmung den Zuschlag erhalten habe. Stütze sich die Vergabestelle auf ein Bewertungsschema, so habe sie dieses sämtlichen Verfahrensbeteiligten zusammen mit dem Zuschlag zu eröffnen.