minimalen Anforderungen nicht. Die Angebote der «G.___» und der Beschwerdegegnerin unterscheiden sich somit in wesentlichen Punkten. Nach dem Geschriebenen war die Vorinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Angebote der Beschwerdegegnerin und der «G.___» differenziert zu bewerten. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Rechtliches Gehör