nungskriterien bei allen Anbietern nach den gleichen Massstäben zu erfolgen. Das Gleichbehandlungsgebot im Rahmen der Eignungsprüfung ist namentlich dann verletzt, wenn die Vergabestelle einen Anbieter deswegen nicht berücksichtigt, weil er ein bestimmtes Eignungskriterium nicht erfüllt, sie aber bei einem anderen Anbieter, der sich nicht in erheblicher Weise vom ausgeschlossenen An- 117 vgl. Beschwerde vom 28. Dezember 2020, S. 11 Rz. 40 118 vgl. Stellungnahme zur gewährten Akteneinsicht vom 5. März 2021, S. 5 Rz. 8 119 Beschwerdevernehmlassung vom 14. Januar 2021, Rz. 27 120 Statt vieler: BGE 136 I 17 E. 5.3