Die Vorinstanz hält entgegen, es wäre an der «G.___» gelegen, den Ausschluss anzufechten, was sie nicht getan habe. Die Beschwerdeführerinnen seien von diesem impliziten Ausschluss jedoch nicht berührt, insofern fehle es an einem schutzwürdigen Interesse und somit an der Beschwerdelegitimation zur diesbezüglichen Rüge. Der Ausschluss der «G.___» könne somit nicht Streitgegenstanddesvorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.119