Die «G.___» habe wie die Beschwerdegegnerin diverse nachgefragte Dokumente – insbesondere das spezifische Logistik- und Vorgehenskonzept – nicht eingereicht. Völlig zu Recht habe die Vorinstanz bei der «G.___» den Ausschluss explizit (auch) aufgrund des nicht vollständig ausgefüllten Angebots verfügt. Der fehlende Ausschluss der Beschwerdegegnerin sei damit nicht nur vergabewidrig, sondern verstosse auch gegen das Rechtsgleichheitsgebot.118