5.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die Vergabestelle verhalte sie sich nicht nur rechtswidrig, sondern verletze auch den Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbietenden sowie das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), indem sie keinen Ausschluss der Zuschlagsempfängerin verfügt habe, während die «G.___» vom Verfahren ausgeschlossen worden sei und zwar mit folgender Begründung: «Muss wegen nicht vollständig ausgefülltem Angebot und nicht Erfüllen der Eignungskriterien ausgeschlossen werden».117 Die «G.___» habe wie die Beschwerdegegnerin diverse nachgefragte Dokumente – insbesondere das spezifische Logistik- und Vorgehenskonzept – nicht eingereicht.