Die Fabrikate-Definition sowie die Angaben zu den Montagezeiten wurden im Rahmen der formellen Prüfung bei den «Bemerkungen zur Bewertung» mit «nicht ausgefüllt» bezeichnet, obschon die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 17. September 2020 die Fabrikateliste auf Nachfrage der Vorinstanz ergänzt hatte.116 Diese Punkte betreffen ebenfalls weder die Eignung der Beschwerdegegnerin noch handelt es sich um einen inhaltlich relevanten Mangel. Aufgrund ihrer untergeordneten Wichtigkeit führen sie daher ebenfalls nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren.