Wegen unbedeutender Mängel der Offerte darf ein Anbieter nicht ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann als unverhältnismässig bzw. überspitzt formalistisch erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen fehlen, deren Nachreichung sich nicht auf das Preis- /Leistungsverhältnis der Offerte auswirkt. Die Rücksprache darf aber nicht zur nachträglichen Änderung der Offerte führen.112 Der Leitfaden für Beschaffungsstellen sieht vor, dass bei schwereren oder 111 Vgl. Vorakten/Vernehmlassungsbeilage 11 112 Vgl. vorne Erwägungen 3.3. und 3.4