Die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber schliessen Anbieterinnen oder Anbieter u.a. dann von der Teilnahme am Verfahren aus, wenn diese ein Angebot einreichen, das wesentlichen Formerfordernissen nicht entspricht (Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV). Das Angebot entspricht den wesentlichen Formerfordernissen u.a. dann nicht, wenn es nicht vollständig ist (Art. 24 Abs. 2 ÖBV). Ein Ausschlussgrund muss eine gewisse Schwere aufweisen. Wegen unbedeutender Mängel der Offerte darf ein Anbieter nicht ausgeschlossen werden.