zu und innerhalb der Baustelle» zu Bestandteilen des Werkvertrages. Insofern ist die Argumentation der Vorinstanz falsch, wonach die Baustellenlogistik nicht vertragliche Leistung werde. Für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Fehlens des Logistikkonzeptes vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, ist dies jedoch unbeachtlich, da ein allfälliges Fehlen des Logistikkonzeptes erst bei Vertragsabschluss und nicht schon im Zeitpunkt des Zuschlags Bedeutung erlangt (d.h. erst ab dem Zeitpunkt, wenn ein solches Konzept gebraucht wird).