4.1.7 Mit Stellungnahme vom 5. März 2021 führen die Beschwerdeführerinnen ergänzend aus, das zwingend einzureichende Logistikkonzept entspreche in der Ausschreibung einer Minimalanforderung an die Anbieter. Zudem sei aus dem Vergabeantrag vom 16. Dezember 2020 ersichtlich, dass auch das Vorgehenskonzept, die Fabrikate-Definition sowie die Angaben zu den Montagezeiten fehlen würden. Statt ein «Ja» müsse zwingend ein «Nein» eingesetzt werden. Alles andere sei tatsachenund damit wahrheitswidrig; ein «Nein» in dieser Matrix müsse zwingend zum Ausschluss der Beschwerdegegnerin führen (Art. 24 Abs. 1 Bst. b ÖBV).103 4.2. Würdigung