Zudem sei vorliegend das Logistikkonzept keine Unterlage, die zentrale Leistungen der Auftragserfüllung beschlagen würde. Anders wäre es, wenn es beispielsweise um eine Vergabe von Transporten gehen würde. Hier sei die Umsetzung des Auftrags aber nicht entscheidend vom Konzept der Logistik abhängig, und dass die Beschwerdegegnerin ihre Logistik auf einer Baustelle natürlich organisieren könne, würden die Beschwerdeführerinnen genauso wie die Fachleute der Vorinstanz wissen. Somit sei ein Ausschluss nicht zwingend, sondern liege im Ermessen der Vorinstanz. Dabei sei stets das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie das Verbot des überspritzten Formalismus zu beachten.100