4.1.5 Die Beschwerdegegnerin führt auf, ob ein fehlendes Logistikkonzept zum Ausschluss oder lediglich zu einer schlechten Bewertung führe, liege im Ermessen der Behörden. So habe es das Verwaltungsgericht Zürich als zulässig erachtet, bei einem Anbieter, welcher infolge Nichteinreichung der in der Ausschreibung verlangten Referenzliste aus dem Verfahren hätte ausgeschlossen werden können, auf den Anschluss zu verzichten und sein Angebot stattdessen unter dem Kriterium «Erfahrung» mit null Punkten zu bewerten. Zudem sei vorliegend das Logistikkonzept keine Unterlage, die zentrale Leistungen der Auftragserfüllung beschlagen würde.