4.1.4 Die Beschwerdeführerinnen erachten diese Argumentation als unzutreffend: Aus den Ausschreibungsunterlagen gehe hervor, dass zwingend mit der Offerteingabe ein Logistikkonzept einzureichen sei (Teil A, KBOB-Dokument Nr. 8, S. 8 f., Beilage 10). Da die Zuschlagsempfängerin kein spezifisches Logistikkonzept eingereicht habe, habe sie offensichtlich nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht, was zum Ausschluss vom Verfahren führen müsse. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz unterscheide das bernische Beschaffungsrecht nicht zwischen fehlenden Nachweisen/Unterlagen, welche Eignungskriterien, und solchen, welche Zuschlagskriterien betreffen.