24 Abs. 1 Bst. b OBV sehe zwingend vor, dass der Auftraggeber diejenigen Anbieter von der Teilnahme am Verfahren ausschliesse, deren Angebot den Ausschreibungsunterlagen oder wesentlichen Formerfordernissen nicht entspreche. Wesentlichen Formerfordernissen entspreche ein Angebot u.a. dann nicht, wenn es unvollständig sei oder verlangte Nachweise fehlen würden (Art. 24 Abs. 2 ÖBV).96 4.1.2 Die Beschwerdegegnerin erwidert, es sei in der Tat bedauerlich, dass ihr Logistikkonzept keine Punkte erreicht habe. Offensichtlich sei es als Bestandteil der Zertifizierung im Rahmen von IMS / ISO 9001 für die Technische Bearbeitung sowie die Montage nicht beachtet worden.97