4.1.1 Die Beschwerdeführerinnen machen weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe für das spezifische Logistikkonzept (Material und Personenfluss zu und innerhalb der Baustelle) die Bewertung ‘0’ erhalten. Dieses Kriterium sei gemäss Bewertungsskala demnach nicht beurteilbar gewesen, was nichts anders bedeuten könne, als dass die Beschwerdegegnerin kein spezifisches Logistikkonzept eingereicht habe. Damit habe sie offensichtlich nicht alle Kriterien erfüllt, was zum Ausschluss vom Verfahren führen müsse: Art. 24 Abs. 1 Bst.