Klarstellungen und Präzisierungen von vorhandenen Offertinhalten im Hinblick auf die Offertbereinigung sind nicht nur zulässig, sondern geboten. Die Vorinstanz war daher nicht nur berechtigt, sondern gehalten, die Beschwerdegegnerin um Klarstellung der widersprüchlichen Umsatzangaben sowie Ergänzung der fehlenden Angaben zu ersuchen. 3.6.4 Nach dem Geschriebenen erweisen sich die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerinnen als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin ist somit nicht wegen fehlender Eignung bzw. unzulässiger nachträglicher Änderung ihres Angebotes aus dem Verfahren auszuschliessen.