Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder die nachträgliche Klärung der widersprüchlichen Umsatzzahlen noch die nachträglich ergänzten Unternehmerreferenzen auf die Bewertung oder den Inhalt des Angebots (Preis-/Leistungs-/Risikogleichgewicht) ausgewirkt haben. Klargestellt bzw. ergänzt wurden vielmehr Tatsachen, die bei Eingabeschluss bereits feststanden und nicht erst nach Ablauf des Eingabetermins entstanden sind. Klarstellungen und Präzisierungen von vorhandenen Offertinhalten im Hinblick auf die Offertbereinigung sind nicht nur zulässig, sondern geboten.