Die Nachweise zweier Referenzen vergleichbarer Projekte mit einer Luftmenge> 50’000m3/h fehlten jedoch. Mit E-Mail vom 10. September 202094 forderte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin auf, die Angaben betreffend Referenzen in Formular 3 mit Referenzblatt oder den geforderten Angaben zu ergänzen. Mit E-Mail vom 17. September 2020 lieferte die Beschwerdegegnerin die fehlenden Angaben und ergänzte die Dokumente; insbesondere ergänzte sie den Beschrieb der drei Referenzen und gab bei Referenzobjekt Nrn 1 und 2 die Luftmenge an.95 Auch hier handelt es sich lediglich um eine Präzisierung bzw. Ergänzung bereits bestehender Tatsachen ohne inhaltliche Auswirkungen auf das Angebot: