In Anbetracht dessen, dass eine Zweigniederlassung nicht parteiund prozessfähig, sondern rechtlich Teil der Hauptunternehmung ist, und das fragliche Eignungskriterium die notwendige finanzielle und kommerzielle Leistungsfähigkeit der Hauptunternehmung gewährleisten soll, erscheint es jedoch naheliegend, dass nicht der Umsatz der Zweigniederlassung Bern, sondern der Umsatz der Hauptunternehmung, d.h. der «D.___AG» massgebend ist. Nichtsdestotrotz sind die Ausschreibungsunterlagen in diesem Punkt unklar.