Die Beschwerdeführerinnen setzen die «massgebliche Geschäftseinheit» mit dem «Fachbereich Lüftungsanlagenbau» gleich, wenn sie argumentieren, massgebend sei «der in der anbietenden Filiale (Zweigniederlassung Bern) in der fraglichen Geschäftseinheit (Fachbereich Lüftung) erwirtschaftete Umsatz.»79 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wird doch entweder der Gesamtumsatz der Unternehmung80 oder der im letzten Jahr «in der massgebenden Geschäftseinheit/Filiale» erwirtschaftete Umsatz81 nachgefragt: