Der Zuschlag wurde jedoch nicht an eine der Filialen/Zweigniederlassungen, sondern an die «D.___AG» erteilt. Wie erwähnt, bestehen jedoch selbst bei Angabe einer Zweigniederlassung im Rubrum keine Zweifel über die Identität der Partei (Hauptunternehmung). Daher führt die Angabe der Adresse der Zweigniederlassung Bern nicht zur Ungültigkeit der Zuschlagsverfügung, sondern ist dahingehend zu verstehend, dass der Zuschlag der «D.___AG», handelnd durch ihre Zweigniederlassung in Bern, erteilt wird.