Vorliegend ist der im KBOB-Dokument Nr. 13, Teil B69 verwendete Begriff «Filiale» eher im Sinn von «Zweigniederlassung» als im Sinn von «Tochtergesellschaft» zu verstehen, da es sich um ein deutschsprachiges Dokument und ein in der Deutschschweiz durchgeführtes Verfahren handelt. Der Zuschlag wurde an die «D.___AG» mit Adresse in Bern vergeben.70 «D.___AG» hat ihren Hauptsitz in St. Gallen und verfügt über zehn Zweigniederlassungen.71 Die «D.___AG» ist eine Unternehmung im oben umschriebenen Sinn, nicht jedoch ihre Zweigniederlassungen/Filialen. Der Zuschlag wurde jedoch nicht an eine der Filialen/Zweigniederlassungen, sondern an die «D.___AG» erteilt.